Preise und AGB

Unsere Preise

Stundenlohn für Hausmeistertätigkeiten 40,00 Euro
Zuschlag 50% für Noteinsätze in der Zeit von 18:00 bis 6:00 Uhr und am Samstag            
20,00 Euro
Zuschlag 100% für Noteinsätze an Sonn-und Feiertage 40,00 Euro
Stundenlohn für Handwerksleistungen (Fachkraft)
45,00 Euro

Alle weiteren Leistungen und Preise werden individuell und Objektbezogen per Vertrag vereinbart.
Alle angegebenen Preise zzgl. der gültigen MwSt.
Über uns abgerechnete Handwerkerleistungen von Fremdfirmen bleiben davon unberührt!

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wagner Immobilienservice

1.) Allgemeines
2.) Vertragsdauer und Kündigung
3.) Objekteinweisung
4.) Leistungen des Auftragnehmers
5.) Umfang und Durchführung der Leistungen
6.) Schäden und Mängel am betreuten Objekt
7.) Leistungen des Auftraggebers
8.) Reklamationen
9.) Vergütung
10.) Lohn- und Preisgleitklausel
11.) Haftung
12.) Abwerbung
13.) Schlussbestimmungen

 

1.) Allgemeines:

Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufenden Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart.

Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und in soweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Angebote des Auftragsnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und Auftragnehmer zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten liefer- bzw. leistungszeitpunktgültigen Preise des Auftragnehmers.

 

2.) Vertragsdauer und Kündigung:

Hausmeister-Service-Verträge werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßig vorerst für eine bestimmte Zeit auf Probe geschlossen.

Wird der Service-Vertrag vor Ablauf der Probezeit nicht mit einer Frist von wenigstens sechs Wochen durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt, so wird er für unbestimmte Zeit weitergeführt.

Er kann dann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an, sondern auf den Eingang beim anderen Vertragspartner. Für andere Aufträge als Hausmeister-Service-Verträge, insbesondere für Regieaufträge und Reparaturaufträge gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen.

Handwerkerleistungen müssen jeweils gesondert schriftlich beauftragt werden und werden zum jeweiligen gültigen Stundensatz abgerechnet, außer es wurde schriftlich ein Komplett- oder Pauschalpreis vereinbart. Ein Angebot für Handwerkerleistungen wird nur auf Anforderung erstellt. Die jeweilige Ausführung erfolgt nach VOB.

 

3.) Objekteinweisung:

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel (Schlüssel 3-fach) zu übergeben.

Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, den Auftragnehmer schadenersatzpflichtig machen.

Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Bewohner und Besucher kenntlich ein Firmenschild oder Hausmeister-Briefkasten anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt vom Auftragnehmer betreut wird und wie dessen Bewohner den Auftragnehmer im Notfall erreichen können. Kosten für Briefkasten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4.) Leistungen des Auftragnehmers:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Hausmeister-Service-Vertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienst- und Handwerkerleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt und abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen.

 

5.) Umfang und Durchführung der Leistungen:

Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung, insbesondere bei Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, auf die Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedarf eines gesonderten Auftrages.

Im Rahmen des Hausmeister-Service-Vertrages übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzliche Handwerkerleistungen müssen separat beauftrag werden. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so wird der Auftragnehmer der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten und aufgrund gesonderter Beauftragung tätig.

Hiervon ausgenommen sind Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen.

Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr an den Werktagen Montag bis Freitag erbracht werden. Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis ein Turnus von 2 x wöchentlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer bei Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen.

 

6.) Schäden und Mängel am betreuten Objekt:

Beim Auftreten von Schäden und Mängeln am betreuten Objekt wird der Auftragnehmer der Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.

 

7.) Leistungen des Auftraggebers:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum, für Materialien, Geräte und Maschinen.

 

8.) Reklamationen:

Der Auftragnehmer ist bei der Einbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wird.

Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten, werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigung- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erheben.

 

9.) Vergütung:

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Service-Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung bis spätestens zum 3. Werktag nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das vom Auftragnehmer bekannt gegebene Bank- oder Postscheckkonto zu überweisen. Rechnungen auf Handwerkerleistungen sind sofort und abzugsfrei zahlbar. Sicherheitseinbehalte oder nicht vereinbarte Skontoabzüge sind nicht zulässig.

Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte dem Auftragnehmer nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.

Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.

Kommt der Auftraggeber mit der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr als vier Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche in Höhe der sechsfachen vereinbarten monatlichen Vergütung geltend gemacht werden können.

Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Trotzdem geleistete Zahlungen an das Personal entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung.

 

10.) Lohn- und Preisgleitklausel:

Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer Änderung etwaiger Tariflöhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung der vereinbarte Vergütung um den jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen.

Die Änderung der Vergütung tritt automatisch mit dem ersten Monat in Kraft, in dem jeweils die Änderung eines oder mehrerer der vorgenannten Faktoren erfolgt ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hiervon Mitteilung zu machen.

 

11.) Haftung:

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden.

Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden.

Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungs Vertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt (laut aktuellen Betriebshaftpflicht Vertrag).

Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Mit Ablauf des Service-Vertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers. Mit Ausnahme von Handwerkerleistungen, hier gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren ab Rechnungsdatum.

 

12.) Abwerbung:

Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals des Auftragnehmers zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.

Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.

Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.

 

13.) Schlussbestimmungen:

Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für einzelne Teile der Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke.

Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.

 

14.) AGB Winterdienst

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen.  Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt.  Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und gegebenenfalls gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen.
Extra Räumgebühr wird erhoben:

Schnee, der von unbereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird.
Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.
Bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.

Geräumt werden nur zugängliche Flächen. Es wird nicht geräumt, wenn zwischen zwei Fahrzeuggassen weniger als 70cm in der Breite zur Verfügung stehen.  Der Räumdienst wird eingestellt bei:  Übermäßig starken Schneefall, (Wenn das Erreichen der jeweiligen Immobilie aufgrund des Schneefalls nicht mehr möglich ist). Bei Blitz eis, (Wenn das Erreichen der jeweiligen Immobilie aufgrund des Blitzeises nicht mehr möglich ist).  In diesem Fall stehen in den jeweiligen Immobilien eine Schneeschaufel oder ein Eimer Streugut zur Verfügung, die wir jeweils vor Winterbeginn für den Notfall dort abstellen und die jeweiligen Bewohner oder Mitarbeiter darauf hinweisen. Aufgrund der unterschiedlichen Höhenlagen unserer Immobilien bitten wir unsere Auftraggeber um telefonische Benachrichtigung ob zwischendurch ggf. geräumt oder gestreut werden muss. Bei Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird haftet die Stadt. In diesem Fall dokumentieren wir den Vorfall mit Lichtbild, Datum und Uhrzeit und stellen der Stadt die erneute Räumung in Rechnung. Dies gilt auch bei Verschmutzung von Häuserfassaden mit Schneematsch, der durch den Räumdienst der Stadt aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit der Räumfahrzeuge verursacht wird.

 

Regensburg 01.01.2020